Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Akten der Geheimdienste, die im Besitz des Kanzleramts sind, nicht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) herausgegeben werden müssen. Hintergrund ist die Klage eines Journalisten, der bereits in den beiden Vorinstanzen mit dem Antrag gescheitert war, Akten von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst über die RAF, Terroranschläge aus dem Jahr 1977 und nachfolgende Strafverfahren einzusehen.
Zwar sind die Geheimdienste nach einer Bereichsausnahme im IFG ohnehin komplett von einer Auskunftspflicht befreit, während alle anderen Bundesbehörden den Zugang zu Informationen nur dann verwehren können, wenn ein Ausnahmetatsbestand wie die Gefährdung der inneren Sicherheit dagegen spricht.
Bisher ungeklärt war jedoch die Frage, ob dies auch auf Akten der Dienste zutrifft, die bei anderen Behörden liegen, in diesem Fall das Kanzleramt, das Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bereichsausnahme für Geheimdienste nicht nur für die Behörden selbst, sondern auch für ihre Dokumente gilt, wenn diese beim Bundeskanzleramt liegen. Bei Akten, die etwa beim Auswärtigen Amt liegen, ist dies offenbar unklar.
Nach Argumentation des Bundes, abermals vertreten durch die Kanzlei Redeker Sellner Dahs, könne nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass der Staatsschutz durch Bundesnachrichtendienst und Co. effektiv wahrgenommen werde. Wäre eine Beschaffung von Informationen der Geheimdienste über andere Behörden möglich, unterliefe dies den politisch gewollten Geheimhaltungsschutz im IFG.
Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar fordert hingegen schon seit langem die Streichung der Bereichsausnahme für Geheimdienste. Ein effektiver Schutz sensibler Informationen sei auch durch die Prüfung der Ausnahmetatbestände im IFG gegeben. Für eine bessere rechtsstaatliche Kontrolle müssten die Geheimdienste grundsätzlich auch gegenüber der Öffentlichkeit auskunftspflichtig werden. Ohnehin ist die Bereichsausnahme international ungewöhnlich: Nach dem US-amerikanischen Freedom of Information Act etwa müssen selbst FBI und CIA regelmäßig Dokumente an Bürger und Journalisten herausgeben.